Steuern sparen mit steuerfreien Sachbezügen

Alle Sachbezüge lassen sich universell mit der Sachbezugskarte bedienen.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen können passend zu jedem Mitarbeiter ausbezahlt werden.

Steuerfreier Sachbezug

Unternehmen können mit der Sachbezugskarte steuer- und abgabefreie Sachbezüge bis zu 50€ ausgeben.

Fahrzeugwerbung

Mitarbeiter können für 21€ monatlich Werbefläche auf ihrem Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Geschenke

3x im Jahr können Arbeitgeber zu besonderen Anlässen die Sachbezugskarte mit 60€ auffüllen.

Internetpauschale

Für die Kosten der Internetnutzung können Mitarbeiter 50€ pro Monat pauschalversteuert (25%) erhalten.

Erholungsbeihilfe

Jährlich können 416€ für einen Erholungsurlaub sozialversicherungsfrei ausgegeben werden.

Sachzuwendungen

Sonderprämien an besonders wertvolle Mitarbeiter dürfen in Höhe von 10.000€ pro Jahr ausgehändigt werden.

Kartenlösung für Essenszuschüsse

Ausgabe von Essenszuschüssen im Vornehinein über eine eigene Karte, die überall eingesetzt werden kann, wo Essen verkauft wird.

Essenszuschüsse per Belegfreigabe

Zuschuss zu Mahlzeiten in Form einer nachträglichen Erstattung über ein automatisiertes Belegsystem.

Sachbezüge optimal nutzen

Mit der Sachbezugskarte bieten wir Ihnen verschiedene Nutzungsarten der Auszahlung von Sachbezügen an Mitarbeiter.

Steuerfreier Sachbezug

50€ / Monat - bis 600€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern ohne Abgabe von Steuern jeden Monat bis zu 50€ in Form von Sachleistungen bezahlen.

Als Mastercard kann die Sachbezugskarte flexibel konfiguriert werden und bietet so einen größeren Mehrwert gegenüber klassischen (Tank-)Gutscheinen oder Boni für Fitnessstudios.

Mit der Sachbezugskarte ist eine Nettolohnerhöhung bis zu 600€ / Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei möglich. Das entspricht einer Ersparnis von 719€ pro Mitarbeiter gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung. 

  • Steuerbefreite Sachleistung gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Muss dem Mitarbeiter im jeweiligen Monat zufließen

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. das Unternehmenslogo an seinem privaten PKW anbringt, fungiert er als Markenbotschafter für das Unternehmen und die steuerbefreite Werbeflächenpauschale darf ausbezahlt werden.

Durch die Werbeflächenpauschale erhält der Arbeitnehmer 252€ / Jahr mehr Nettolohn. Im Vergleich zu einer gleichwertigen Lohnerhöhung spart sich der Arbeitgeber ganze 350€ / Jahr an Lohnnebenkosten. 

Fahrzeugwerbung gemäß §22 Nr. 3 EStG; StVO

Fahrzeugwerbung

21€ / Monat - bis 252€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern in Form einer steuerfreien Werbeflächenpauschale 21€ / Monat netto gewähren. 

Geschenke

60€ / Anlass - bis 180€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen Geschenke im Wert von 60€ pro Anlass (3x jährlich) machen.

  • Geburtstag
  • Namenstag
  • Hochzeit
  • Firmenjubiläum
  • Geburt eines Kindes
  • bestandene Prüfung

Im Vergleich zu einer entsprechenden Lohnerhöhung im gleichen Wert spart das Unternehmen mit den persönlichen Geschenken 348€ / Jahr Lohnnebenkosten. Der Arbeitnehmer hingegen erhält 180€ / Jahr mehr Nettogehalt. 

Geschenke bei besonderem persönlichen Anlass gemäß R. 19.6 LStR

Zu den Kosten für die Internetzahlung zählen einmalige Kosten für die Einrichtung oder Hardware-Ausstattung sowie die laufende Grundgebühr.

Der Arbeitgeber muss die Internetnutzung und die entsprechenden Kosten einmalig nachweisen, wobei nicht zwischen privater und beruflicher Verwendung unterschieden werden darf. Der Arbeitgeber versteuert den Netto-Betrag pauschal mit 25% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Internetpauschale gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 40.2 LStR

Internetpauschale

50€ / Monat - bis 600€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kosten (max. 50€) für die laufende Internetnutzung pauschalversteuert (25%) erstatten.

Erholungsbeihilfe

416€ / Jahr*

Unternehmen können ihren Mitarbeitern jedes Jahr ein Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe) – auch für Ehegatten und Kinder – gewähren.

*Berechnungsgrundlage: Familie mit 3 Kindern

Im Gegensatz zum klassischen Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe sozialversicherungsfrei.

Der Arbeitgeber bezahlt lediglich 25% Pauschalsteuer auf den Nettobetrag (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Der Betrag für die Erholungsbeihilfe kann immer 3 Monate vor oder nach dem Urlaub eines Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Die Berechnung für Höhe des Betrages läuft wie folgt:

  • für Arbeiternehmer = 156€
  • für Ehegatte = 104€
  • je Kind = 52€

Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40 Abs. 3 LStR)

Die pauschalen Sachzuwendungen gelten als Betriebsausgabe und eignen sich ideal als Sonderprämie oder Incentive für den Mitarbeiter. Als Beispiel können die Sachzuwendungen als Belohnung für internes Talentmanagement genutzt werden, um Mitarbeitern zu Bestleitungen anzuspornen. 

Die pauschalen Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig! Dies kann allerdings auch vom Arbeitgeber übernommen werden. 

Der Arbeitergeber muss den Nettobetrag lediglich mit 30% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern.

Pauschalierung bei Sachzuwendungen (§ 37 B EStG)

Sachzuwendungen

10.000€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern bis zu 10.000€ pro Jahr als freiwillige Zusatzzahlung auszahlen – z.B. für Sonderprämien. 

Kartenlösung für Essenszuschüsse

112,50 € / pro Monat *

Mit einem digitalen Essensgutschein über die Essensgeldkarte zahlen Arbeitgeber Zuschüsse für 15 Tage pro Monat je 7,50 € auf eine Debit Mastercard. Mitarbeiter können Zuzahlungen (Eigenanteil) für Mahlzeiten automatisch via App leisten.

* 7,50€ bis zu 15 Tage im Monat / bis zu 1.350,00 € im Jahr

Laden Sie die Essensgeldkarte am Monatsanfang oder -ende direkt über Ihr Lohnbuchhaltungsprogramm auf – unkompliziert und ohne zusätzliche Software.

Alternativ können Sie das Essensgeld auch ohne Belegnachweis nachträglich über die Lohnabrechnung gutschreiben.

Sie können als Arbeitgeber selbstständig entscheiden, wie viel Geld Sie Ihren Mitarbeitern täglich oder monatlich zur Verfügung stellen möchten – reizen Sie das gesamte Volumen aus, oder geben Sie gezielt Essenszuschüsse für z. B. Teamtage oder ähnliches aus.

Arbeitstäglicher Zuschuss zu Mahlzeiten als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG

Mit der Belegfreigabe entfällt die Ausgabe und Aufladung einer separaten Karte im Vorfeld.

Ihre Mitarbeiter laden im Laufe des Monats ihre Essensbelege in ein webbasiertes Portal hoch.
Am Monatsende wird der ermittelte Zuschussbetrag über Ihr Lohnbuchhaltungssystem mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Durch unser automatisiertes Prüfsystem müssen die hochgeladenen Belege nicht mehr zusätzlich durch eine Arbeitskraft geprüft werden. 

Die webbasierte App bietet somit eine vollständige Automatisierung der Belegprüfung.

Zuschuss mit Belegnachweis (Belegerstattung) zum arbeitstäglichen Mittagessen nach § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR.

7,50 € / pro Arbeitstag*

Mit dem Belegsystem von YummyCash laden Mitarbeiter ihre Essensbelege im Webportal hoch. Anhand der hochgeladenen Belege erfolgt die Erstattung der Essenspauschale mit der nächsten Lohnabrechnung. Hierbei fällt die Begrenzung auf 15 Tage pro Monat weg.

* bei 230 Arbeitstagen bis zu 1.725,00 € im Jahr

Disclaimer:  Wir leisten keine Steuerberatung. Für Fragen und Details zu den verschiedenen Nutzungsarten der Sachbezugskarte kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
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