Steuern sparen mit steuerfreien Sachbezügen
Alle Sachbezüge lassen sich universell mit der Sachbezugskarte bedienen.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen können passend zu jedem Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Steuerfreier Sachbezug
Unternehmen können mit der Sachbezugskarte steuer- und abgabefreie Sachbezüge bis zu 50€ ausgeben.
Fahrzeugwerbung
Mitarbeiter können für 21€ monatlich Werbefläche auf ihrem Fahrzeug zur Verfügung stellen.
Geschenke
3x im Jahr können Arbeitgeber zu besonderen Anlässen die Sachbezugskarte mit 60€ auffüllen.
Internetpauschale
Für die Kosten der Internetnutzung können Mitarbeiter 50€ pro Monat pauschalversteuert (25%) erhalten.
Erholungsbeihilfe
Jährlich können 416€ für einen Erholungsurlaub sozialversicherungsfrei ausgegeben werden.
Sachzuwendungen
Sonderprämien an besonders wertvolle Mitarbeiter dürfen in Höhe von 10.000€ pro Jahr ausgehändigt werden.
Sachbezüge optimal nutzen
Mit der Sachbezugskarte bieten wir Ihnen verschiedene Nutzungsarten der Auszahlung von Sachbezügen an Mitarbeiter.
Steuerfreier Sachbezug
50€ / Monat - bis 600€ / Jahr
Unternehmen können ihren Mitarbeitern ohne Abgabe von Steuern jeden Monat bis zu 50€ in Form von Sachleistungen bezahlen.
- Lohnsteuer: frei
- Sozialversicherung: frei
- Pauschalsteuer: frei
Als Mastercard kann die Sachbezugskarte flexibel konfiguriert werden und bietet so einen größeren Mehrwert gegenüber klassischen (Tank-)Gutscheinen oder Boni für Fitnessstudios.
Mit der Sachbezugskarte ist eine Nettolohnerhöhung bis zu 600€ / Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei möglich. Das entspricht einer Ersparnis von 719€ pro Mitarbeiter gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung.
- Steuerbefreite Sachleistung gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG
- Muss dem Mitarbeiter im jeweiligen Monat zufließen
Wenn ein Arbeitnehmer z.B. das Unternehmenslogo an seinem privaten PKW anbringt, fungiert er als Markenbotschafter für das Unternehmen und die steuerbefreite Werbeflächenpauschale darf ausbezahlt werden.
Durch die Werbeflächenpauschale erhält der Arbeitnehmer 252€ / Jahr mehr Nettolohn. Im Vergleich zu einer gleichwertigen Lohnerhöhung spart sich der Arbeitgeber ganze 350€ / Jahr an Lohnnebenkosten.
Fahrzeugwerbung gemäß §22 Nr. 3 EStG; StVO
Fahrzeugwerbung
21€ / Monat - bis 252€ / Jahr
Unternehmen können ihren Mitarbeitern in Form einer steuerfreien Werbeflächenpauschale 21€ / Monat netto gewähren.
- Lohnsteuer: frei
- Sozialversicherung: frei
- Pauschalsteuer: frei
Geschenke
60€ / Anlass - bis 180€ / Jahr
Unternehmen können ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen Geschenke im Wert von 60€ pro Anlass (3x jährlich) machen.
- Lohnsteuer: frei
- Sozialversicherung: frei
- Pauschalsteuer: frei
- Geburtstag
- Namenstag
- Hochzeit
- Firmenjubiläum
- Geburt eines Kindes
- bestandene Prüfung
Im Vergleich zu einer entsprechenden Lohnerhöhung im gleichen Wert spart das Unternehmen mit den persönlichen Geschenken 348€ / Jahr Lohnnebenkosten. Der Arbeitnehmer hingegen erhält 180€ / Jahr mehr Nettogehalt.
Geschenke bei besonderem persönlichen Anlass gemäß R. 19.6 LStR
Zu den Kosten für die Internetzahlung zählen einmalige Kosten für die Einrichtung oder Hardware-Ausstattung sowie die laufende Grundgebühr.
Der Arbeitgeber muss die Internetnutzung und die entsprechenden Kosten einmalig nachweisen, wobei nicht zwischen privater und beruflicher Verwendung unterschieden werden darf. Der Arbeitgeber versteuert den Netto-Betrag pauschal mit 25% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Internetpauschale gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 40.2 LStR
Internetpauschale
50€ / Monat - bis 600€ / Jahr
Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kosten (max. 50€) für die laufende Internetnutzung pauschalversteuert (25%) erstatten.
- Lohnsteuerpflichtig
- Sozialversicherung: frei
- 25% Pauschalsteuer
Erholungsbeihilfe
416€ / Jahr*
Unternehmen können ihren Mitarbeitern jedes Jahr ein Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe) – auch für Ehegatten und Kinder – gewähren.
*Berechnungsgrundlage: Familie mit 3 Kindern
- Lohnsteuerpflichtig
- Sozialversicherung: frei
- 25% Pauschalsteuer
Im Gegensatz zum klassischen Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber bezahlt lediglich 25% Pauschalsteuer auf den Nettobetrag (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Der Betrag für die Erholungsbeihilfe kann immer 3 Monate vor oder nach dem Urlaub eines Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Die Berechnung für Höhe des Betrages läuft wie folgt:
- für Arbeiternehmer = 156€
- für Ehegatte = 104€
- je Kind = 52€
Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40 Abs. 3 LStR)
Die pauschalen Sachzuwendungen gelten als Betriebsausgabe und eignen sich ideal als Sonderprämie oder Incentive für den Mitarbeiter. Als Beispiel können die Sachzuwendungen als Belohnung für internes Talentmanagement genutzt werden, um Mitarbeitern zu Bestleitungen anzuspornen.
Die pauschalen Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig! Dies kann allerdings auch vom Arbeitgeber übernommen werden.
Der Arbeitergeber muss den Nettobetrag lediglich mit 30% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern.
Pauschalierung bei Sachzuwendungen (§ 37 B EStG)
Sachzuwendungen
10.000€ / Jahr
Unternehmen können ihren Mitarbeitern bis zu 10.000€ pro Jahr als freiwillige Zusatzzahlung auszahlen – z.B. für Sonderprämien.
- Lohnsteuerpflichtig
- Sozialversicherungspflichtig (s. Besonderheit)
- 30% Pauschalsteuer