Zusammenfassung:
- Sachbezüge sind steuerfreie oder steuerbegünstigte Zusatzleistungen wie Gutscheine oder Karten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewähren, um Motivation und Mitarbeiterbindung zu fördern.
- Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen und nicht in Bargeld umgewandelt werden können.
- In der Praxis werden sie häufig über digitale Sachbezugskarten oder Gutscheine für Einkäufe, Tanken, Fitness oder Verpflegung genutzt. Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten, Mitarbeitende profitieren im Alltag.
- Zur Abgrenzung: Geldwerter Vorteil ist nur bis 50 Euro steuerfrei, Personalrabatte bis 1.080 Euro jährlich (§ 8 Abs. 3 EStG); Barlohn gilt immer als steuerpflichtig.
- Sachbezüge sind somit ein modernes und effizientes Instrument, um Mitarbeitenden einen steuerfreien Mehrwert zu bieten und die Arbeitgeberattraktivität zu steigern.
Einleitung
Sachbezüge sind ein beliebtes Instrument, mit dem Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden steuerfreie oder steuerbegünstigte Zusatzleistungen gewähren. Sie ermöglichen es Unternehmen, die Mitarbeitermotivation zu steigern, Lohnnebenkosten zu senken und das Gehaltspaket attraktiver zu gestalten, ohne klassische Gehaltserhöhung. Besonders seit Einführung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze sind Sachbezüge für viele Arbeitgeber ein zentraler Bestandteil moderner Benefit-Programme.
Definition und Bedeutung
Ein Sachbezug ist eine nicht in Geld bestehende Einnahme, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewährt. Dazu zählen zum Beispiel Gutscheine, Tankkarten, Essenszuschüsse oder digitale Sachbezugskarten. Im Gegensatz zu Barlohn handelt es sich also um zweckgebundene Leistungen mit einem messbaren Geldwert. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)¹ in Verbindung mit den Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 LStR).²
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 8 Abs. 2 EStG sind Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Entscheidend ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (seit 2022, Stand 2025 unverändert).³
Solange der Gesamtwert der gewährten Sachleistungen 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht überschreitet, bleiben diese steuer- und sozialabgabenfrei.
Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Weitere Informationen zu § 8 Abs. 2 EStG – steuerliche Grundlage der 50-Euro-Freigrenze finden Sie hier.
Wichtig: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden; eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen. Gutscheine oder Karten dürfen nicht in Bargeld eingelöst werden und müssen auf bestimmte Waren, Dienstleistungen oder Akzeptanzstellen beschränkt sein.
Anwendung in der Praxis
In der Praxis werden Sachbezüge meist über monatliche Gutscheine oder digitale Sachbezugskarten umgesetzt.⁴ Diese lassen sich flexibel bei Partnerhändlern, im Einzelhandel oder online einlösen.
Beliebte Beispiele sind:
- Tank- oder Einkaufsgutscheine bis 50 Euro pro Monat
- Digitale Sachbezugskarten mit steuerfreier Aufladung
- Zuschüsse für Fitness-, Gesundheits- oder Mobilitätsleistungen innerhalb der Freigrenze
- Essenszuschüsse nach den amtlichen Sachbezugswerten
Weiter Informationen zu den verschiedenen Sachbezügen finden Sie hier.
Arbeitgeber profitieren von geringeren Lohnnebenkosten, während Mitarbeitende einen echten Mehrwert im Alltag erhalten. Damit die Steuerfreiheit bestehen bleibt, müssen Wert und Zeitpunkt der Gewährung im Lohnkonto dokumentiert werden.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Nicht jeder geldwerte Vorteil ist automatisch ein steuerfreier Sachbezug.
- Geldwerter Vorteil: umfasst grundsätzlich alle unentgeltlichen Leistungen. Nur wenn die 50-Euro-Grenze eingehalten wird, bleibt der Betrag steuerfrei.
- Personalrabatt: unterliegt einer gesonderten Jahresfreigrenze von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG).
- Essenszuschuss: zählt zu den Verpflegungsleistungen und wird nach amtlichen Sachbezugswerten bewertet.
- Barlohn: gilt immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn er zweckgebunden ausgezahlt wird.
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Häufig gestellte Fragen
Eine Übersicht unserer FAQs mit den Antworten auf die meist gestellten Fragen finden Sie unter support.sachbezugskarte.de.
Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2025?
Welche Leistungen gelten als Sachbezug?
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Vorteile, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des Arbeitslohns erhält.
Sie zählen also als „Bezahlung in Form von Sachen oder Dienstleistungen“. Darunter fallen zum Beispiel Gutscheine, Sachbezugskarten, Tankkarten, Essensmarken, Fitness- oder Mobilitätszuschüsse.
Kann der Sachbezug angespart oder übertragen werden?
Nein, die Beträge aus den Sachbezügen sind weder übertragbar, noch aufteilbar, noch kumulierbar. Die Sachbezüge gelten pro Kalendermonat. Die Sachbezüge dürfen daher weder angespart noch in den Folgemonat übertragen werden. Wird der volle Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, verfällt der ungenutzte Anteil.
Darf der Sachbezug bar ausgezahlt werden?
Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für echte Sachleistungen, also Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine, die nicht in Geld umgewandelt werden können. Wenn der Vorteil in bar oder per Überweisung auszahlt wird, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug, sondern um Geldlohn und dieser ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wie wird der Sachbezug in der Lohnabrechnung berücksichtigt?
Unter Einhaltung der Begrenzung bis zu einem Wert von 50 Euro wird es in der Lohnabrechnung als eigene Lohnart ausgewiesen, wie zum Beispiel als „Sachbezug steuerfrei §8 EStG“ und wird nicht zum Bruttolohn addiert.
Quellenangaben
- ¹ Bundesamt für Justiz, 2025 "Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen", abgerufen am 13.11.2025
- ² Bundesministerium der Finanzen, 2023 "BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch", abgerufen am 13.11.2025
- ³ IHK Köln, 2022: "Gutscheine – Sachbezug oder Geldleistung?", abgerufen am 12.11.2025
- ⁴ IHK München, 2022 "Sachbezüge innerhalb der 50 Euro-Freigrenze", abgerufen am 13.11.2025