Zusammenfassung
- Mitarbeiterbenefits sind Zusatzleistungen wie Sachbezüge, Mobilitäts- oder Gesundheitsleistungen, die Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewähren, um Motivation, Bindung und Arbeitgeberattraktivität zu stärken.
- Sachbezug-Benefits bleiben nach § 8 Abs. 2 EStG bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und nicht wie Bargeld funktionieren (z. B. keine Barauszahlung/Umwandlung).
- In der Praxis werden Benefits häufig über digitale Karten- und Gutscheinlösungen oder Zuschüsse umgesetzt – etwa für Einkäufe, Tanken, ÖPNV/Jobticket, Fitness, Weiterbildung oder Verpflegung.
- Zur Abgrenzung: Barlohn ist grundsätzlich steuerpflichtig, Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil mit Sonderregeln; zudem gelten je nach Benefit eigene Grenzen/Regelungen.
- Richtig eingesetzt sind Mitarbeiterbenefits ein modernes, flexibles Instrument, um Mitarbeitenden einen rechtssicheren Mehrwert zu bieten und das Vergütungspaket attraktiv zu ergänzen.
Einleitung
Mitarbeiterbenefits sind Zusatzleistungen, die Beschäftigte neben dem regulären Gehalt erhalten. In der Praxis reichen sie von kleinen Alltagsvorteilen
(z. B. Sachbezügen, Essenszuschüsse) bis zu größeren Leistungen (z. B. Mobilität, Weiterbildung). Unternehmen nutzen Benefits, um Vergütungspakete attraktiver zu machen und Mitarbeitenden konkrete Mehrwerte zu bieten.
Definition und Bedeutung
Der Begriff Mitarbeiterbenefits beschreibt alle freiwilligen oder vertraglich vereinbarten Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:
- Sachleistungen: z. B. Waren, Dienstleistungen, Gutscheine, Kartenlösungen
- Geldwerte Vorteile: z. B. Zuschüsse, Erstattungen (je nach Fall steuerpflichtig oder steuerbegünstigt)
- Services: z. B. Gesundheitsangebote, Coaching, Kinderbetreuungslösungen
Rechtlicher Rahmen
Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbenefits richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 EStG)¹ und den Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 LStR)².
Zentrale Regelungen sind:
- Sachbezugsfreigrenze: bis 50 Euro pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 EStG).
- Essenszuschüsse: bis zu 7,50 Euro pro Arbeitstag steuerbegünstigt (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
- Personalrabatte: jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG).
- Gesundheitsförderung: bis 600 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).³
- Kinderbetreuung: steuerfrei bei Zuschüssen zu nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG).
- Internet- und Homeoffice-Zuschüsse: pauschalversteuerbar mit 25 %.⁴
Entscheidend ist, dass alle Leistungen zusätzlich zum Gehalt erfolgen und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Nur dann bleiben sie steuerfrei.
Weitere Informationen zum Thema Sachbezug finden Sie hier.
Anwendung in der Praxis
Arbeitgeber können Mitarbeiterbenefits gezielt kombinieren, um individuelle Bedürfnisse zu bedienen:
- Mobilitätsbenefits: Tankkarten, Jobtickets oder Zuschüsse für ÖPNV und Fahrradleasing.
- Gesundheitsförderung: Mitgliedschaften im Fitnessstudio, Präventionskurse oder Gesundheitsbudgets.
- Weiterbildung: Zuschüsse zu Seminaren, Onlinekursen oder Fachliteratur.
- Sachbezugskarten: monatlich bis 50 Euro steuerfrei nutzbar für Einkäufe, Freizeit oder Mobilität.
- Familienleistungen: Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder flexible Arbeitszeitmodelle.
- Verpflegung: Essenszuschüsse oder digitale Essensmarken bis zu 112,50 Euro im Monat.
Digitale Lösungen erleichtern die Verwaltung, Dokumentation und Steuerkonformität – beispielsweise durch die Verfügbarkeit von Onlineportalen für den Arbeitgeber zur Verwaltung von Benefits oder durch Apps für den Arbeitnehmer zur mobilen Nutzung.
Informationen über eine digitale Lösung für Sachbezugskarten in einer mobilen App finden Sie hier.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Mitarbeiterbenefits ist der Oberbegriff für freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die über das reine Gehalt hinausgehen und die Attraktivität des Arbeitgebers sowie die Mitarbeiterzufriedenheit stärken. Dazu zählen sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vorteile – zum Beispiel Zuschüsse, Services, Vergünstigungen oder auch konkrete Leistungen im Alltag.
Der Sachbezug ist dabei eine spezielle Form solcher Mitarbeiterbenefits: Er bezeichnet einen geldwerten Vorteil, der nicht als klassische Geldzahlung erfolgt und für den eigene steuerliche Regeln gelten – etwa die 50 €-Freigrenze.
Geldlohn ist grundsätzlich steuerpflichtig, und die Abgrenzung zum Sachbezug erfolgt u. a. nach § 8 EStG sowie BMF- und Kammerhinweisen.
Bei Überschreitung einer Freigrenze entfällt die steuerliche Vergünstigung / Begünstigung meist vollständig, während manche Benefits über separate Steuerbefreiungen laufen, wie beispielhaft Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Linienverkehr § 3 Nr. 15 EStG.
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Häufig gestellte Fragen
Eine Übersicht unserer FAQs mit den Antworten auf die meist gestellten Fragen finden Sie unter support.sachbezugskarte.de.
Wann sind Mitarbeiterbenefits steuerfrei?
Mitarbeiterbenefits sind dann steuerfrei, wenn sie unter eine gesetzliche Steuerbefreiung fallen (z. B. § 3 EStG) oder als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze gewährt werden – und die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten sind.
Welche Benefits sind 2025 besonders beliebt?
Wenn man aktuelle Befragungen gemeinsam betrachtet, dominieren 2025 Flexibilität, Weiterentwicklung und Mobilität. Darunter fallen vor allem Sachbezugskarten, Mobilitätszuschüsse, Essenszuschüsse, Gesundheitsförderung, Internetpauschalen und Weiterbildungsbudgets.
Müssen Benefits in der Lohnabrechnung erfasst werden?
Im Lohnkonto muss jegliche Art und Höhe des Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien oder pauschalversteuerten Leistungen dokumentiert werden.
Kann ein Unternehmen mehrere Benefits gleichzeitig gewähren?
Ein Unternehmen kann mehrere Mitarbeiterbenefits gleichzeitig gewähren. Entscheidend ist nur, wie die einzelnen Benefits steuerlich eingeordnet werden und ob Grenzen bzw. Voraussetzungen eingehalten sind.
Welche Fehler führen zur Steuerpflicht?
Fehler können bei der Gehaltsumwandlung, Barauszahlungen, Überschreitung von Freigrenzen oder bei unvollständiger Dokumentation auftreten.
Quellenangaben
- ¹ Bundesamt für Justiz, 2025 "Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen", abgerufen am 02.12.2025
- ² Bundesministerium der Finanzen, 2023 "BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch", abgerufen am 02.12.2025
- ³ Bundesamt für Justiz, 2025 "Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Einzelnorm", abgerufen am 02.12.2025
- ⁴ Haufe, 2024 "Lohnsteuerliche Behandlung von Kostenerstattung im Homeoffice", abgerufen am 02.12.2025